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Anmerkung: Dieser Text wurde mir freundlicherweise von der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Berlin überlassen. Weitere Einzelheiten über den Verfasser finden Sie am Ende dieses Textes.
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde!
Der Deutsche Bundestag hat eine neue
Gesundheitsreform beschlossen, die am
1. Januar 2004 in Kraft tritt.
Hierdurch ergeben sich viele Veränderungen,
für Sie als Apothekenkunde und für uns als
Apotheker.
Mit dieser Kundeninformation möchten wir
Sie rechtzeitig auf die wichtigsten
Veränderungen aufmerksam machen, damit
das Klima des Vertrauens, das zwischen uns
besteht, keinerlei Störungen erleidet.
Neuregelung der Zuzahlung
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die
Zuzahlung zum 1. Januar 2004 zu erhöhen.
Dadurch sollen die Eigenverantwortung der
Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt
und die gesetzliche Krankenversicherung
finanziell entlastet werden.
Dazu müssen Sie mit Beginn des neuen Jahres
auch in der Apotheke Ihren Beitrag leisten.
Was sich grundsätzlich ändert
und was teurer wird:
Bisher richtete sich die Höhe Ihrer Zuzahlung
nach der Packungsgröße – für die Packungsgrößen
N1, N2 und N3 hatten Sie jeweils 4 Euro,
4,50 Euro oder 5 Euro zuzuzahlen.
* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis
Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe
der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel
mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre
Zuzahlung pauschal 5 Euro – höchstens jedoch
den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis
von 50 bis 100 Euro haben Sie eine
Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln
mit einem Preis von 100 und mehr
Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von
10 Euro an.
* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis
Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des
Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den
Monatsbedarf je Indikation.
Ihre Apotheke ist durch die Beschlüsse
des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform
gesetzlich verpflichtet,
diese Zuzahlungen von ihren Kunden
zu erheben.
Diese Summe fließt in voller Höhe zur
Minderung der Ausgaben an die jeweilige
gesetzliche Krankenkasse und verbleibt
nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.
|
Bisherige Zuzahlung |
klein |
mittel |
groß |
|
Packungsgröße |
N1 |
N2 |
N3 |
|
Zuzahlung |
4 Euro* |
4,50 Euro* |
5 Euro* |
* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis
Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe
der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel
mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre
Zuzahlung pauschal 5 Euro – höchstens jedoch
den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis
von 50 bis 100 Euro haben Sie eine
Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln
mit einem Preis von 100 und mehr
Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von
10 Euro an.
|
Neue Zuzahlung |
|||
|
Arzneimittelpreis |
bis 50 Euro |
50 - 100 Euro |
über 100 Euro |
|
Zuzahlung |
Mindestzuzahlung 5 Euro* |
10%, 5 - 10 Euro |
Höchstzuzahlung 10 Euro |
* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis
Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des
Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den
Monatsbedarf je Indikation.
Ihre Apotheke ist durch die Beschlüsse
des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform
gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen von ihren Kunden
zu erheben.
Diese Summe fließt in voller Höhe zur
Minderung der Ausgaben an die jeweilige
gesetzliche Krankenkasse und verbleibt
nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.
Zuzahlungsbefreiung
Alle Befreiungsbescheinigungen verlieren
zum 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder
Zuzahlung befreit.
Besonders wichtig:
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während
eines Jahres zu leisten haben, darf zwei
Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten.
Bei chronisch Kranken beträgt
diese Obergrenze ein Prozent.
Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse,
alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei
Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen,
Krankenhausbehandlungen und anderen
medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu
sammeln und aufzubewahren.
Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den
gesetzlich festgelegten Obergrenzen – zwei
Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent
bei chronisch Kranken – nähern, sollten Sie
sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden.
Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie
kostenlos zu beraten.
Auf Wunsch beantwortet Ihre Apotheke Fragen
im Zusammenhang mit den beschriebenen
Änderungen.
ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Jägerstr. 49/50 · 10117 Berlin
Internet: www.aponet.de · E-Mail:
presse@abda.aponet.de
V. i. S. d. P.: Elmar Esser
Letzte Änderung am Freitag, 26. Dezember 2008 um 11:45:07 Uhr.
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