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Apotheken Zuzahlungen


Anmerkung: Dieser Text wurde mir freundlicherweise von der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Berlin überlassen. Weitere Einzelheiten über den Verfasser finden Sie am Ende dieses Textes.


Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde!

Der Deutsche Bundestag hat eine neue Gesundheitsreform beschlossen, die am 1. Januar 2004 in Kraft tritt. Hierdurch ergeben sich viele Veränderungen, für Sie als Apothekenkunde und für uns als Apotheker.

Mit dieser Kundeninformation möchten wir Sie rechtzeitig auf die wichtigsten Veränderungen aufmerksam machen, damit das Klima des Vertrauens, das zwischen uns besteht, keinerlei Störungen erleidet.

Neuregelung der Zuzahlung

Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Zuzahlung zum 1. Januar 2004 zu erhöhen. Dadurch sollen die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt und die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlastet werden.

Dazu müssen Sie mit Beginn des neuen Jahres auch in der Apotheke Ihren Beitrag leisten.

Was sich grundsätzlich ändert und was teurer wird:

Bisher richtete sich die Höhe Ihrer Zuzahlung nach der Packungsgröße – für die Packungsgrößen N1, N2 und N3 hatten Sie jeweils 4 Euro, 4,50 Euro oder 5 Euro zuzuzahlen.
* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis

Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro – höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln mit einem Preis von 100 und mehr Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von 10 Euro an.
* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis

Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

Ihre Apotheke ist durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen von ihren Kunden zu erheben. Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.

Bisherige Zuzahlung

klein

mittel

groß

Packungsgröße

N1

N2

N3

Zuzahlung

4 Euro*

4,50 Euro*

5 Euro*

* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis

Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro – höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln mit einem Preis von 100 und mehr Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von 10 Euro an.

Neue Zuzahlung
ab 1. 1. 2004

     

Arzneimittelpreis

bis 50 Euro

50 - 100 Euro

über 100 Euro

Zuzahlung

Mindestzuzahlung 5 Euro*

10%, 5 - 10 Euro

Höchstzuzahlung 10 Euro

* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis

Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

Ihre Apotheke ist durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen von ihren Kunden zu erheben.

Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.


Zuzahlungsbefreiung

Alle Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.

Besonders wichtig:

Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent. Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.

Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen – zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken – nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden.

Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.

Auf Wunsch beantwortet Ihre Apotheke Fragen im Zusammenhang mit den beschriebenen Änderungen.

ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Jägerstr. 49/50 · 10117 Berlin
Internet: www.aponet.de · E-Mail: presse@abda.aponet.de
V. i. S. d. P.: Elmar Esser

Letzte Änderung am Freitag, 26. Dezember 2008 um 11:45:07 Uhr.

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