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Meldepflicht bei sexuell übertragbaren Infektionen

Seit 2001 regelt das Infektionsschutzgesetz die Meldepflicht für alle ansteckenden Krankheiten, einschließlich der sexuell übertragenen Infektionen. Für die meisten Infektionen besteht eine anonyme (nichtnamentliche) Meldepflicht, Ausnahmen bilden z.B. die verschiedenen Formen von Virushepatitis, die namentlich gemeldet werden.

Die Meldung erfolgt vom Arzt/der Ärztin bzw. dem Labor, das die Diagnose gestellt hat, an das örtliche Gesundheitsamt. Von dort werden die Angaben anonymisiert an das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin weitergeleitet, um eine epidemiologische Auswertung (Übersicht über die Häufigkeit) zu ermöglichen.

Örtliche Gesundheitsämter sollen Betroffenen vor allem Beratung und Information (eventuell auch aufsuchend) anbieten; sie müssen personenbezogene Daten nach 3 Jahren löschen. Alle Angaben zur Person unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

Quelle: Deutsche Aids-Hilfe

Das Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.








Letzte Änderung am Dienstag, 27. Juli 2010 um 19:31:38 Uhr.

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