Weitere Informationen zur Gesundheitsreform:
Definition schwerwiegend chronischer Krankheiten
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegend chronischer Krankheiten im Sinne des §62 SGB V in der Fassung vom 22. Januar 2004
Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen, Rettungsfahrten
Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004
Arzneimittelversorgung und Ausnahmen
Arzneimittelrichtlinien, Abschnitt F:
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen
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