Schwerwiegend chronisch Kranke (gültig ab 01.01.2004)
Sind Sie wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung, verringert sich die jährliche Belastungsgrenze auf 1 Prozent der (Familien-)Bruttoeinnahmen.
Wer als schwerwiegend chronisch krank anzusehen ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 beschlossen. Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen den Inhalt dieses Beschlusses mit.
Hinweis: Den genauen Wortlaut finden Sie hier.
Danach sei derjenige "schwerwiegend chronisch krank", der wegen derselben Erkrankung innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung war und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vor.
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Sozialgesetzbuch VII von mindestens 60 Prozent vor.
Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch dieselbe Erkrankung zu erwarten ist. Quelle: Techniker Krankenkasse
Anmerkung des Webmasters:
Für HIV/AIDS Patienten wird nach dieser neuen Regelung, siehe Kriterium Nr. 3, in aller Regel die Voraussetzung für die Einstufung als "schwerwiegend chronisch Kranker" gegeben sein. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
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